Kurze Zusammenfassung zu den Ausführungsbestimmungen NRW für “40/20er”
Da dieses Thema uns noch eine sehr langen Zeit erhalten bleiben wird und auch immer mehr Bundesländer dazu übergehen, nicht nur die sog. “Kampfhunde” mit unverständlichen Maßnahmen zu belegen, ist unsere Seite umgezogen und wird erweitert, sobald die Ausführungsbestimmungen für NRW erlassen sind. Aber nicht nur in NRW sind unsere Beardies als sogenannte 40/20 Hunde meldepflichtig und unterliegen gewissen Auflagen. Auch Brandenburg hat diese Regelung und Berlin versucht nun per Gesetz ALLE Hunde ausserhalb der offiziellen Auslaufgebiete an die Leine zu legen (sprich Rehpinscher, Dackel und Pudel etc.). Auch versuchen die Innenminister auf ihrer Konferenz einen Beschluß für eine einheitliche Bundesregelung (Bundesgesetz keine Verordnung!!) zu finden. Dieser soll sich nach derzeitigem Stand an den Verordnungen für Bayern und NRW orientieren!!!
Die Ausführungsbestimmungen NRW sind nun erlassen und nach einigen Behördenrückfragen möchten wir nun versuchen, die notwendigen Formalitäten für die “40/20er” in NRW zusammenzufassen:
Zunächst ist zu beachten, das das Landeshundegesetz nur Eckpunkte festlegt, für die Umsetzung ist die Ordnungsbehörde Ihrer Gemeinde/Wohnort zuständig. Also dort genau nachfragen, wie die Umsetzung des LHG dort gehandhabt wird.
Grundsätzlich gilt also folgendes:
1. Genereller Leinenzwang in der Öffentlichkeit innerhalb bebauter Gebiete
(genaue Definition beim zuständingen Ordnungsamt erfragen [eventuelle Freilaufflächen etc.]
“§ 3.4.1 VV: Die Anleinpflicht gilt auch für Halter oder Aufsichtspersonen, die sich nur vorübergehend in NRW aufhalten”)
2. Ihr Hund muß mit Mikrochip gekennzeichnet sein
(nachfragen bei Tierarzt, Gemeinde oder Hundeclub, da es noch kein einheitliches Sytem gibt)
3. Er muß steuerlich erfasst sein
(wahrscheinlich wichtig für den Nachweis/Beweis der Erfüllung der dreijahres Frist für Sachkunde)
4. Es muß eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden
(Es gibt keine Vorgaben über die Höhe der Versicherungssumme, der Abschluß sollte eigentlich selbstverständlich sein)
5. Stichtag für die dreijahres Frist ist der 01.01.2002
(An diesem Tag muß der Hund 3 Jahre in Ihrem Besitz sein. Es werden Zeiten der Haltung von großen Hunden angerechnet, wenn keine zu große Pause dazwischenliegt [bis zu 3 Monaten])
6. Neuhundehalter oder bisher nur Kleinhundehalter müssen ihre Sachkunde nachweisen
(mittels Sachkundetest, ob vor oder nach Anschaffung des Hundes bitte beim zuständigen OA erfragen)
7. Termin der Anzeigepflicht laut LHV über Hundehaltung ist Juli 2001
(Es muß formlos schriftlich erklärt werden, dass Sie seit mehr als drei Jahren größere Hunde [also mind. 20/40er] halten und das es noch nie zu tierschutzrechtlichen oder ordnungsbehördlichen Vorfällen gekommen ist)
8. Der eingetragene Halter/Besitzer muß ein Führungszeugnis beantragen/vorlegen
(hierzu unbedingt das Schreiben der Landesdatenschutzbeauftragten vom Oktober 2000 beachten,
da diese Vorgehensweise vermutlich verfassungswidrig ist!!!)
Am 06.12.01 hat Frau Höhn einen Erlaß herausgegeben, demnach sie die Vorlage eines Führungszeugnisses für die 40/20er in die Hände der Gemeinden/Kommunen gelegt hat. Erfahrungsgemäß verzichten diese auf die Vorlage, es sei denn, es besteht ein ernsthafter Verdacht, dann muß es beigebracht werden.
Aber bitte fragt bei Euren Ordnungsbehörden vorsichtshalber nach!