BGH kippt Verbot von Hunden und Katzen in Mietwohnungen
Verfasst: Mi Mär 20, 2013 16:12 pm
BGH kippt Verbot von Hunden und Katzen in Mietwohnungen
20.03.2013, 15:09 Uhr | AFP, dapd, dpa
Viele Vermieter wollen keine Haustiere (Quelle: Thinkstock by Getty-Images)
Immer wieder gibt es Streit zwischen Mietern und Vermietern um die Haltung von Haustieren. Mit Klauseln in Mietverträgen wurde oftmals die Haltung untersagt - insbesondere von Hunden und Katzen. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden: Vermieter dürfen die Haltung solcher Tiere in Mietwohnungen nicht generell verbieten. Derartige Klauseln in Mietverträgen stellten eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und seien deshalb unwirksam, heißt es in dem Urteil. Erforderlich sei vielmehr eine Abwägung der Interessen im Einzelfall (Az.: VIII ZR 168/12).
Die Richter gaben der Klage eines Mieters aus Gelsenkirchen statt. Er wollte in seiner Wohnung einen kleinen Mischlingshund von etwa 20 cm Höhe halten, obwohl er nach dem Mietvertrag verpflichtet war, "keine Hunde und Katzen zu halten". Die Wohnungsbaugenossenschaft forderte den Mieter auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Der Mieter weigerte sich jedoch und behielt nun auch vor dem Bundesgerichtshof recht.
Diese Klausel sei unwirksam, entschied der BGH. "Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet."
20.03.2013, 15:09 Uhr | AFP, dapd, dpa
Viele Vermieter wollen keine Haustiere (Quelle: Thinkstock by Getty-Images)
Immer wieder gibt es Streit zwischen Mietern und Vermietern um die Haltung von Haustieren. Mit Klauseln in Mietverträgen wurde oftmals die Haltung untersagt - insbesondere von Hunden und Katzen. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden: Vermieter dürfen die Haltung solcher Tiere in Mietwohnungen nicht generell verbieten. Derartige Klauseln in Mietverträgen stellten eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und seien deshalb unwirksam, heißt es in dem Urteil. Erforderlich sei vielmehr eine Abwägung der Interessen im Einzelfall (Az.: VIII ZR 168/12).
Die Richter gaben der Klage eines Mieters aus Gelsenkirchen statt. Er wollte in seiner Wohnung einen kleinen Mischlingshund von etwa 20 cm Höhe halten, obwohl er nach dem Mietvertrag verpflichtet war, "keine Hunde und Katzen zu halten". Die Wohnungsbaugenossenschaft forderte den Mieter auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Der Mieter weigerte sich jedoch und behielt nun auch vor dem Bundesgerichtshof recht.
Diese Klausel sei unwirksam, entschied der BGH. "Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet."